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Landtag

Lexikon · Bund und Länder · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Landtag ist das vom Volk gewählte Parlament eines Landes, das Gesetze beschließt, die Regierung kontrolliert und meist den Regierungschef wählt.

Erklärung

In jedem Land übt ein Parlament die Gesetzgebung aus. In den Flächenländern heißt es Landtag, in Berlin Abgeordnetenhaus, in Hamburg und Bremen Bürgerschaft. Die Abgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl bestimmt, wie es Art. 28 GG für die Länder verlangt. Der Landtag beschließt Landesgesetze, verabschiedet den Haushalt und kontrolliert Regierung und Verwaltung, zum Beispiel durch Anfragen und Untersuchungsausschüsse. In den meisten Ländern wählt er außerdem den Ministerpräsidenten. Die Dauer der Wahlperiode und Einzelheiten des Wahlrechts regeln die Landesverfassungen und Landeswahlgesetze, deshalb weichen sie voneinander ab. Ein Landtag tagt öffentlich, seine Ausschüsse beraten die Gesetze vor. Die Zahl der Abgeordneten ist je nach Land verschieden und kann sich durch Wahlrechtsreformen ändern. Außerdem gilt in einigen Ländern das Prinzip der Diskontinuität: Nicht abgeschlossene Vorhaben verfallen mit Ende der Wahlperiode.

Beispiel

Wenn ein Land etwa sein Schulgesetz ändern will, legt die Regierung oder eine Fraktion einen Entwurf vor. Der Landtag berät ihn in Ausschüssen, stimmt in Lesungen ab und beschließt ihn schließlich als Landesgesetz. Gibt es nach einer Wahl keine Mehrheit für eine Regierung, verhandeln die Fraktionen, bis der Landtag einen Regierungschef wählt. Erst dann kann die neue Regierung ihre Arbeit aufnehmen.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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