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Konkurrierende Gesetzgebung

Lexikon · Recht · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Konkurrierende Gesetzgebung heißt, dass die Länder gesetzgeberisch tätig sein dürfen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

Erklärung

Das Grundgesetz verteilt die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern. Nach Art. 70 GG haben die Länder das Recht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz sie nicht dem Bund verleiht. Art. 72 GG regelt die konkurrierende Gesetzgebung: Hier haben die Länder die Befugnis, solange der Bund nicht selbst ein Gesetz erlassen hat. Der Katalog der Gegenstände steht in Art. 74 GG und umfasst zum Beispiel Bürgerliches Recht, Strafrecht oder Arbeitsrecht. In der Praxis hat der Bund viele dieser Felder abschließend geregelt, sodass für Länderrecht wenig Raum bleibt. Seit der Föderalismusreform 2006 gibt es zudem Bereiche, in denen Länder vom Bundesrecht abweichen dürfen. Die Abgrenzung ist komplex und beschäftigt immer wieder das Bundesverfassungsgericht. Die Länder können eigene Regeln erlassen, solange der Bund die Materie nicht abschließend geregelt hat. Hat der Bund ein Gesetz erlassen, tritt es an die Stelle einer Länderregelung. Diese Sperrwirkung ist ein Kernmerkmal.

Beispiel

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein Bundesgesetz, weil der Bund das Zivilrecht umfassend geregelt hat. Ein Land könnte hier nicht einfach eigene Vorschriften zum Kaufvertrag erlassen, auch wenn das Grundgesetz es im Grundsatz erlaubt hätte. Anders ist es bei Themen, die allein den Ländern zugewiesen sind, wie Kommunalrecht oder Schulwesen. Dort gibt es kein Bundesgesetz, das die Länder verdrängen könnte.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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