Kulturhoheit
Kurzdefinition
Kulturhoheit bedeutet, dass die Länder weitgehend allein für Bildung, Schulen, Hochschulen, Kultur und Medienordnung zuständig sind.
Erklärung
Der Begriff beschreibt einen Kernbereich der Eigenstaatlichkeit der Länder. Schulwesen, Hochschulen, Kulturförderung, Denkmalschutz und Rundfunkordnung gehören überwiegend in ihre Zuständigkeit, denn das Grundgesetz weist die Gesetzgebung grundsätzlich den Ländern zu, soweit es dem Bund keine Befugnis gibt (Art. 70 GG). Die Folge sind unterschiedliche Schulsysteme, Ferienordnungen, Lehrpläne und Abschlüsse. Zur Abstimmung treffen sich die Kultusministerinnen und Kultusminister in der Kultusministerkonferenz, die Vereinbarungen für gegenseitige Anerkennung trifft. Der Bund hat im Bildungsbereich nur wenige Zuständigkeiten, etwa bei der Ausbildungsförderung oder der Forschungsförderung, und kann Länder nur eingeschränkt finanziell unterstützen. Wie weit die Kulturhoheit reichen soll, ist immer wieder Thema politischer Debatten. Die Länder übernehmen auch die Lehrerbildung und die Finanzierung der Hochschulen, ebenso Theater, Museen und Orchester von regionaler Bedeutung. Der Bund beschränkt sich auf gesamtstaatlich bedeutsame Kulturförderung und auswärtige Kulturpolitik.
Beispiel
Zieht eine Familie von Sachsen nach Hessen, trifft das Kind auf andere Lehrpläne und teils andere Schulformen. Grund dafür ist die Kulturhoheit, denn jedes Land entscheidet selbst über Aufbau und Inhalte seines Schulwesens. Ähnliches gilt für Theater und Museen: Sie werden überwiegend von Ländern und Kommunen getragen, nicht vom Bund. Auch Abiturregeln unterscheiden sich daher von Land zu Land.
Quellen und Stand
Zuletzt geprüft: 2026-10-03
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