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Eingemeindung

Lexikon · Verwaltung · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Eingemeindung ist die Eingliederung einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils in eine andere Gemeinde, wodurch die eingemeindete Gemeinde meist ihre Selbstständigkeit verliert.

Erklärung

Bei einer Eingemeindung geht die aufgenommene Gemeinde in der aufnehmenden auf. Sie wird oft zum Ortsteil, behält ihren Namen manchmal als Teil des Gesamtnamens und verliert ihren Gemeinderat. Rechtlich geschieht das durch Landesgesetz oder durch Vereinbarung der Gemeinden mit Genehmigung des Landes. Eingemeindungen gab es in allen Zeiten, besonders aber bei den Gebietsreformen der 1960er und 1970er Jahre in Westdeutschland und nach 1990 in Ostdeutschland. Gründe sind meist Verwaltungskraft, Wirtschaftlichkeit und Raumplanung. Kritiker verweisen auf Verlust an Bürgernähe. In den Gemeindeordnungen ist vorgesehen, dass die betroffenen Bürger angehört werden. Eine Eingemeindung unterscheidet sich von einer Fusion, bei der beide Gemeinden aufgelöst und neu gebildet werden. Seit den großen Reformen sind Eingemeindungen seltener geworden, weil viele Länder freiwillige Fusionen bevorzugen. Dennoch gibt es sie weiterhin, etwa wenn kleine Gemeinden finanziell nicht mehr tragfähig sind.

Beispiel

Wenn ein Dorf in die Nachbarstadt eingemeindet wird, ändern sich Postanschrift und Zuständigkeiten oft nicht auf einen Schlag. Aus dem Bürgermeister wird jedoch ein Ortsvorsteher, und Beschlüsse trifft nun der Rat der größeren Stadt. Dabei geht es nicht nur um Politik, sondern auch um Daten: Einwohnerzahlen und Flächen einer Gemeinde ändern sich schlagartig, wenn Nachbarorte eingemeindet werden.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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