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Bundesrat

Lexikon · Bund und Länder · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Bundesrat ist das Verfassungsorgan, über das die Länder an Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitwirken und ihre Interessen vertreten.

Erklärung

Nach Art. 50 GG wirken die Länder durch den Bundesrat bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der Europäischen Union mit. Er besteht aus Mitgliedern der Landesregierungen, die ihr Land vertreten. Jedes Land hat je nach Einwohnerzahl zwischen drei und sechs Stimmen, die es nur einheitlich abgeben kann (Art. 51 GG). Der Bundesrat prüft Gesetzentwürfe des Bundes. Bei Einspruchsgesetzen kann er Einspruch einlegen, den der Bundestag überstimmen kann. Bei Zustimmungsgesetzen ist seine Zustimmung nötig, etwa wenn Länderverwaltung oder Länderfinanzen betroffen sind. Dazu kommt die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Bundesrat wird nicht gewählt, seine Zusammensetzung ändert sich mit den Landesregierungen. Sitz des Bundesrates ist Berlin. Den Vorsitz übernehmen die Regierungschefs der Länder im jährlichen Wechsel, nach einer festgelegten Reihenfolge. Seine Arbeit verläuft über Ausschüsse, die Gesetzentwürfe fachlich vorbereiten.

Beispiel

Beschließt der Bundestag ein Gesetz, bei dem die Länder die Ausführung übernehmen müssen, legt es der Bundesrat den Landesregierungen zur Abstimmung vor. Stimmt er nicht zu, kommt es zum Vermittlungsverfahren oder das Gesetz scheitert. Die Mitglieder sind keine Abgeordneten, sondern Regierungsvertreter und an Weisungen ihrer Landesregierung gebunden. Das erklärt, warum sich politische Mehrheiten im Bundesrat nach Landtagswahlen verschieben können.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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