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Amt

Lexikon · Gemeinden · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Ein Amt ist in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg ein Verwaltungsverband, der für mehrere kleine amtsangehörige Gemeinden die Verwaltung führt.

Erklärung

Ämter in diesem Sinn sind keine Behörden, sondern Zusammenschlüsse kleinerer Gemeinden. Sie führen die Verwaltungsgeschäfte der Mitglieder und setzen Beschlüsse der Gemeindevertretungen um, während die Gemeinden selbst weiter Träger der kommunalen Selbstverwaltung bleiben. An der Spitze steht ein Amtsvorsteher oder ein Amtsdirektor, je nach Land. Die Bezeichnungen und die Frage, ob die Leitung ehrenamtlich oder hauptamtlich ist, regeln die Amtsordnungen der drei Länder unterschiedlich. Das Amt berät und unterstützt die Gemeinden und erledigt Aufgaben wie Meldewesen, Standesamt und Haushaltsführung. Städte und größere Gemeinden sind in der Regel amtsfrei. Das Wort Amt hat also im Kommunalrecht eine besondere Bedeutung und meint nicht die Behörde im allgemeinen Sinn. Die Zahl der Ämter hat durch Zusammenlegungen abgenommen. Das Modell ähnelt der Verbandsgemeinde und der Samtgemeinde, ist aber im jeweiligen Landesrecht eigenständig geregelt und kann nicht eins zu eins übertragen werden.

Beispiel

Wohnst du in einem kleinen Dorf in Schleswig-Holstein, sitzt dein Standesamt und das Einwohnermeldeamt oft in der Amtsverwaltung. Das Dorf behält Bürgermeister und Gemeindevertretung, der Verwaltungssitz liegt aber im größeren Nachbarort. Der Name führt leicht in die Irre: Mit dem Amt ist nicht das Landratsamt gemeint, sondern der Verwaltungsverband, dem das Dorf angehört und dessen Mitarbeiter für viele Gemeinden zuständig sind.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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