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Stadtrat

Lexikon · Gemeinden · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Stadtrat ist die gewählte Vertretung einer Stadt und entspricht dem Gemeinderat, wird je nach Land aber auch Stadtverordnetenversammlung genannt.

Erklärung

Die Bezeichnung hängt vom Landesrecht ab. In Bayern und Sachsen heißt das Gremium Stadtrat, in Hessen und Brandenburg Stadtverordnetenversammlung, in Nordrhein-Westfalen Rat der Stadt. Aufgaben und Stellung ähneln dem Gemeinderat: Er beschließt den Haushalt, Satzungen und Bauleitpläne und überwacht die Stadtverwaltung. Die Mitglieder, Stadträte oder Stadtverordnete, sind meist ehrenamtlich tätig und erhalten eine Aufwandsentschädigung. In Großstädten arbeiten sie in Fachausschüssen und Fraktionen ähnlich wie Parlamentarier. Der Oberbürgermeister oder Bürgermeister führt die Verwaltung und ist oft zugleich Vorsitzender. Das Gremium ist ein Organ der Gemeinde, kein Parlament, denn Gesetze erlässt es nicht, sondern Satzungen. Rechtsgrundlage sind die Gemeindeordnungen der Länder. Das Gremium wählt Beigeordnete oder Bürgermeister in einigen Ländern mit und beschließt, welche Ausschüsse es einsetzt. Fraktionen entsprechen meist den Parteien und Wählergruppen vor Ort.

Beispiel

Wird in deiner Stadt über ein neues Parkhaus gestritten, entscheidet am Ende der Stadtrat. Seine Sitzungen kannst du meist im Ratsinformationssystem der Stadt nachlesen, wo Tagesordnung und Beschlüsse veröffentlicht werden. Besonders bei großen Projekten wie Stadtbahnen oder Schulbauten fällt der Stadtrat langfristige Grundsatzbeschlüsse, die über Jahre hinweg gelten und viel Geld binden.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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