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Landrat

Lexikon · Kreise · Stand: 2026-10-03 · Redaktion

Kurzdefinition

Der Landrat oder die Landrätin leitet die Verwaltung eines Landkreises und vertritt den Kreis nach außen, je nach Land direkt oder vom Kreistag gewählt.

Erklärung

Das Amt ist zweigeteilt: Der Landrat führt die Kreisverwaltung als kommunaler Hauptverwaltungsbeamter und ist zugleich Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. In den meisten Ländern wird er direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt, in Baden-Württemberg dagegen vom Kreistag. Die Amtszeit und die Frage, ob er den Vorsitz im Kreistag hat, regeln die Landkreisordnungen unterschiedlich. Die weibliche Form lautet Landrätin. In kreisfreien Städten gibt es kein Landratsamt, dort übernimmt der Oberbürgermeister entsprechende Aufgaben. Auch in einigen Stadtstaaten oder in Regionalverbänden gibt es abweichende Bezeichnungen. Der Landrat ist weder Abgeordneter noch Teil der Landesregierung, sondern kommunaler Wahlbeamter. Gegen Entscheidungen des Landrats als Behörde können Bürger Widerspruch einlegen oder klagen. Die Kommunalaufsicht über Gemeinden führt der Landrat ebenfalls, soweit das Landesrecht es vorsieht.

Beispiel

Ruft die Kreisverwaltung zu einer Pressekonferenz über den Rettungsdienst, tritt der Landrat auf. Das Kreisgebiet vertritt er nach außen, im Landratsamt arbeitet er mit der Verwaltung und unterzeichnet Bescheide in Grundsatzfragen. Ob die Wahl zusammen mit der Kommunalwahl oder an einem eigenen Termin stattfindet und wie lang die Amtszeit ist, regelt jedes Land selbst.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft: 2026-10-03

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